AGB
Einkaufsbedingungen (09/2025)
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.5 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3. Lieferung
3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG).
3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Verbote und Beschränkungen aufgrund von Embargoverordnungen der EU und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6. Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8. Mängelansprüche und Rückgriff
8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
9. Produkthaftung
9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
9.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
10. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
11. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
12. Unterlagen und Geheimhaltung
12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
12.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
13. Exportkontrolle und Zoll
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
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die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
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für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
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den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
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ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
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die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
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einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
Der Lieferant der vertragsgegenständlichen Güter verpflichtet sich, diese nicht unmittelbar oder mittelbar aus einem Drittland zu kaufen, zu importieren und danach an uns weiter zu verkaufen und zu liefern, wenn dies gegen die Bestimmungen eines Embargos der Europäischen Union oder der USA verstoßen würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen nach der Russlandembargoverordnung (EU) 833/2014 in der jeweils aktuellen Fassung für Güter, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden oder werden und in den Embargo-Kontrolllisten (z.B. Anhänge XVII, XXI, XXV und XXVI) aufgeführt sind. Die Nachweispflichten des Artikel 3g für Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie die Umgehungsklausel in Art. 12 der Russlandembargoverordnung (EU) 833/2014 in der jeweils aktuellen Fassung werden vom Lieferanten anerkannt und eingehalten, sofern sie im jeweiligen Einzelfall anwendbar sind.
Der Lieferant wird seine Vorlieferanten, Distributoren und sonstige Geschäftspartner entsprechend auf vorstehende Regelung verpflichten und angemessene und geeignete Maßnahmen treffen, um sicher zu stellen, dass Umgehungsgeschäfte ausgeschlossen werden.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferers Klage zu erheben.
Stand 2025
Bestellbedingungen für Werk- und Dienstleistungen durch Fremdfirmen (09/2025)
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Diese Bestellbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Unsere Bestellbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
1.3 Regelungen in anderen Dokumenten des Auftragnehmers (z. B. Spezifikationen, Data Sheets, technische Dokumentation, Werbematerial, Auftragsbestätigung oder Lieferscheine), die von diesen Bedingungen abweichen (z. B. zu rechtlichen Bedingungen, Haftung, Benutzungsbeschränkungen), finden keine Anwendung.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.5 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3. Leistungserbringung, Personaleinsatz
3.1 Der Auftragnehmer wird die Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik erbringen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Er wird Vorgaben seitens des Bestellers einhalten und den Besteller unverzüglich darauf hinweisen, wenn Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen möglich sind. In diesem Fall finden die Ziffern 4.3 und 4.4 Anwendung.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten (z. B. gemäß DIN EN ISO 9001).
3.3 Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen grundsätzlich selbst oder durch eigene Arbeitnehmer. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte oder die Vergabe von Unteraufträgen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller zum Rücktritt oder zu Schadensersatz.
3.4 Zur Erbringung der Werk- und Dienstleistungen darf der Auftragnehmer nur Mitarbeiter einsetzen, die nicht auf einschlägigen deutschen, EU- und US-amerikanischen Sanktionslisten genannt sind (z. B. US DPL, Entity List, SDN List, EU-Terroristenliste).
4. Change Request; Mehraufwendungen
4.1 Der Besteller ist berechtigt, die Anforderungen an die Leistungen sowie sonstige Vertragsbedingungen gemäß Change-Request-Prozess zu ändern.
4.2 Der Besteller teilt Änderungswünsche schriftlich oder per E-Mail mit („Change Request“).
4.3 Der Auftragnehmer informiert den Besteller spätestens sieben Werktage nach Zugang über Auswirkungen auf Zeitplan, Vergütung oder andere Bedingungen und unterbreitet ein Angebot.
4.4 Nimmt der Besteller das Angebot an, wird der Change Request Vertragsbestandteil.
4.5 Erkennt der Auftragnehmer Mehrarbeit oder Änderungen als erforderlich, zeigt er dies unverzüglich schriftlich an und unterbreitet gleichzeitig ein Angebot.
4.6 Mehraufwendungen werden nur vergütet, wenn sie gemäß Ziffer 4.4 schriftlich vereinbart wurden.
5. Informationspflicht
Der Auftragnehmer informiert den Besteller regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten. Auf Wunsch erhält der Besteller Einsicht in die Dokumentation.
6. Zusammenarbeit
6.1 Jeder Vertragspartner benennt eine fachkundige Person als Ansprechpartner.
6.2 Der Besteller stellt dem Auftragnehmer alle benötigten Unterlagen, Informationen und Daten im vereinbarten Format zur Verfügung.
6.3 Bewerbung, Angebot oder Verkauf der Ergebnisse durch den Auftragnehmer erfolgen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers.
7. Abnahme und Mängelhaftung
7.1 Werkleistungen werden nach Bereitstellung einer Abnahmeprüfung unterzogen. Abnahme erfolgt nur bei Mängelfreiheit.
7.2 Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen oder die Leistung ist mangelfrei zu wiederholen. Andernfalls kann der Besteller zurücktreten, mindern oder Schadensersatz verlangen.
7.3 Sachmängelansprüche verjähren in 3 Jahren.
7.4 Rechtsmängelansprüche verjähren in 5 Jahren.
7.5 Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
8. Vergütung
Der Besteller zahlt nach ordnungsgemäßer und termingerechter Leistungserbringung den vereinbarten Betrag.
9. Rechnungen
9.1 Rechnungen müssen Nebenkosten und Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Reverse-Charge ist entsprechend kenntlich zu machen.
9.2 Rechnungen müssen Bestellkennzeichen und Positionsnummern enthalten. Fehlende Angaben machen Rechnungen nicht zahlbar.
10. Zahlungen
10.1 Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen netto oder 14 Tagen mit 3 % Skonto.
10.2 Vollständigkeit umfasst auch Prüfprotokolle, Dokumente etc. Skonto bleibt bei Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht erhalten.
10.3 Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Leistung.
11. Verzug
11.1 Maßgeblich ist der vereinbarte Leistungstermin oder die Abnahme.
11.2 Bei Verzögerungen ist der Besteller unverzüglich zu informieren.
11.3 Vertragsstrafe: 0,3 % je Werktag, max. 5 % der Auftragssumme.
11.4 Für Zwischentermine gelten gesonderte Regeln, Anrechnung auf Endtermin.
11.5 Bei Verzug mit Fixtermin: 5 % Vertragsstrafe und/oder Rücktritt.
11.6 Vertragsstrafen schließen Leistungspflichten nicht aus.
11.7 Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
12. Nutzungsrechte
12.1 Ergebnisse werden mit Erstellung Eigentum des Bestellers.
12.2 Hintergrund-Know-how wird dem Besteller als unbefristetes, kostenloses Nutzungsrecht eingeräumt.
12.3 Schutzrechte kann der Besteller frei anmelden.
12.4 Urhebernennung entfällt, soweit nicht abweichend vereinbart.
12.5 Erfindungen/Gedanken gehen ohne Kosten auf den Besteller über.
12.6 Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und Subunternehmer zur Rechteübertragung.
13. Materialbereitstellung
13.1 Material und Informationen des Bestellers bleiben Eigentum des Bestellers und sind getrennt zu lagern und zu kennzeichnen.
13.2 Verarbeitung und Umbildung erfolgen für den Besteller; Eigentum geht unmittelbar auf ihn über.
14. Herausgabe von Unterlagen
Alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erhaltenen oder erstellten Unterlagen sind spätestens nach Abnahme oder Leistungserbringung herauszugeben.
15. Geheimhaltung und Datenschutz
15.1 Alle vertraulichen Informationen sind geheim zu halten.
15.2 Personenbezogene Daten sind nach DSGVO zu behandeln.
15.3 Subunternehmer sind entsprechend zu verpflichten.
16. Forderungsabtretung
Nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.
17. Stornierung und Kündigung
17.1 Probeleistungen können bis 14 Tage vorher kostenfrei storniert werden.
17.2 Ordentliche Kündigung durch Besteller mit 4 Wochen Frist zum Monatsende.
17.3 Bei Kündigung Vergütung nur für erbrachte Leistungen und nachweisbare Kosten.
17.4 Außerordentliche Kündigung bei Verzug, Insolvenz oder unzumutbaren Umständen.
17.5 Besteller kann Einrichtungen/Leistungen des Auftragnehmers weiter nutzen.
18. Verhaltenskodex / Sicherheit in der Lieferkette
18.1 Auftragnehmer hält geltende Gesetze ein, kein Einsatz von Kinderarbeit, Korruption, Konfliktmineralien.
18.2 Sicherheit in der Lieferkette ist nach internationalen Standards sicherzustellen (z. B. WCO SAFE, AEO, C-TPAT).
18.3 Bei Verstößen ist Rücktritt oder Kündigung möglich.
19. Produktkonformität, Umweltschutz, Gefahrgut
19.1 Auftragnehmer stellt sicher, dass Produkte gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
19.2 Stoffdeklaration in BOMcheck ist verpflichtend.
19.3 Gefahrgüter sind spätestens bei Auftragsbestätigung zu melden.
19.4 Arbeitsschutz ist einzuhalten.
20. Informationssicherheit / Cybersecurity
20.1 Auftragnehmer trifft Maßnahmen gemäß ISO/IEC 27001 oder IEC 62443.
20.2 Software und Systeme müssen frei von Schwachstellen und Schadcode sein.
20.3 Updates, Patches und Pflegeleistungen sind bereitzustellen.
20.4 Besteller darf Lieferungen auf Sicherheit prüfen.
20.5 Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich zu melden.
21. Ausfuhr- und Außenhandelsdaten
Der Auftragnehmer stellt Exportklassifikationen, Warennummern, Ursprungsländer und weitere Daten bereit.
22. Vorbehaltsklausel
Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine außenwirtschaftsrechtlichen Hindernisse oder Embargos entgegenstehen.
23. Benennung als Referenzkunde
Nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.
24. Ergänzende Bestimmungen
Soweit nichts geregelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
25. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
25.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
25.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.